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AGB2
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
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1. Der Künstler ist frei in der Gestaltung seines Programmes
2. Speisen und Getränke sind für den Künstler grundsätzlich frei. Die Kosten hierfür werden
vom Veranstalter getragen.
3. Dem Künstler und (wenn benötigt) dem Technikpersonal ist, sofern es die örtlichen
Gegebenheiten zulassen, ein separater, beheizter und abschließbarer Raum als Garde-
robe zur Verfügung zu stellen. Für den sicheren und problemlosen Betrieb einer Light-
show hat der Veranstalter eine angemessene Stromversorgung zu gewährleisten,
(in der Regel reichen drei separat mit 16 Ampere abgesicherte Stromkreise) und bei
Bedarf einer professionellen Verstärker- und Lichtanlage für größere Räume, muss
der Veranstalter selbst diese Technik bei den örtlichen Anbietern ausleihen (für Knei-
pen oder private Zwecke, d.h.: für mittlere Raumgrößen ist Verstärkertechnik und
Lichttechnik vorhanden).
5. Für das reguläre Musikprogramm genügt ein Stromkreis mit 16 Ampere.
6. Wird vom Künstler der Engagementvertrag dem Veranstalter übersandt, so hat dieser
10 Tage Zeit das Vertragsduplikat an VIOFUNK zurückzusenden.
Sollte der Vertrag
nach Ablauf dieser Frist nicht eingegangen sein (Poststempel), sind die Vertrags-
parteien nicht mehr an die vertragliche Vereinbarung gebunden.
Der Vertrag wird somit ungültig.
7. Für Werbezwecke stehen dem Veranstalter auf Anfrage Logo und Fotomaterial in Daten-
form zur Verfügung.
8. Alle bei öffentlichen Engagements erforderlichen Meldungen und entsprechenden Ge-
bührenzahlungen, insbesondere an die GEMA hat der Veranstalter selbst vorzuneh-
men. Bußgelder die durch Nichtbeachtung der Meldepflicht entstehen können, gehen
voll zu Lasten des Veranstalters.
9. Die vereinbarte Gage ist, sofern nicht anders vereinbart, noch am Veranstaltungstag
in bar gegen Quittung auszuzahlen. Firmen erhalten selbstverständlich eine den
gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechnung.
10. Bei Nichterfüllung des Vertrages seitens des Veranstalters gilt eine Konventionalstrafe
von 50% der Gesamtgage als vereinbart, Höhere Gewalt ausgeschlossen (Krankheit,
Unfall, Todesfall, Stau, Unwetter, Überschwemmung. etc.) oder der Veranstalter sorgt
innerhalb von 3 Monaten für einen gleichwertigen Termin. Der Künstler erklärt sich
seinerseits bereit, für Ersatz zu sorgen, kann dieser den Termin nicht einhalten -
Höhere Gewalt ausgeschlossen (s.o.). Sollte dies nicht gelingen, gilt die Regelung
der Konventionalstrafe.
11. Der Veranstalter haftet für Diebstahl, Sach-
12. Die zur Verfügung stehende Mindestfläche von 3m x 2m sollte nicht unterschritten
werden.
Ist dennoch das Platzangebot beschränkter, ist dies telefonisch abzuklären.
Sollte nicht genügend Fläche vorhanden sein, ist der Künstler berechtigt, seinen Teil
des Vertrages nicht zu erfüllen. Der Veranstalter unterliegt dann der Konventionalstrafe.
13. Es gilt übergeordnet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
(Stand: 24.01.2015)
Änderungen vorbehalten
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